
Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Beschäftigte im Sinne des § 6 AGG sind Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeit-nehmerähnliche Personen und Heimarbeiter, Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte. Verpflichtet ist nach dem AGG der Arbeitgeber. Vom Anwendungsbereich umfasst sind daher Arbeits- und Dienstverhältnisse und die Anbahnung derartiger Beschäftigungsverhältnisse.
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Nebentätigkeitsgenehmigung
Das Wettbewerbsverbot in einem laufenden Arbeitsverhältnis, darf in keinem Fall die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers einschränken. So muss im Einzelfall festestellt werden, ob die Tätigkeit negative Auswirkungen auf die Interessen des Arbeitgebers hat.
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Auskunftsansperuch eines abgelehnten Stellenbewerbers
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist ?
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: hier finden Sie interessante Inhalte, sowohl zum kollektiven Arbeitsrecht wie Mitbestimmung und Betriebsverfassung, als auch zum individuellen Arbeitsrecht, wie z.B. dem Teilzeitarbeitsrecht.
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Schadenersatz und Entschädigungsansprüche
wegen "Mobbing"
Arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gelten auch für Schadenersatz-Entschädigungsansprüche aus Mobbinghandlungen. Hier gibt es allerdings eine Besonderheit.
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Diskriminierung bei der Einstellung - Schadenersatz
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz findet gerade auch bei Einstellungen Anwendung. Zu beachten gilt hierbei, dass der abgelehnte Bewerber nur Indizien aufzeigen muss, die eine Diskriminierung darstellen könnten um den Arbeitgeber in die Pflicht zu bringen, dass dieser im Streitfall aufzeigen muss, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Im Falle einer Diskriminierung liegt der Schadenersatz in der Regel bei mindestens drei Bruttomonatsgehältern.
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Internetanschluss für Betriebsrat?
Der Arbeitgeber ist nach § 40 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch ein Internetanschluss.
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Forderung nach Kenntnissen der deutschen Schriftsprache – mittelbare Diskriminierung?
"Eine mittelbare Benachteiligung i.S.des § 3 II AGG ligt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtäßiges Ziel sachlich gerechfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind." BAG
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Interessante Urteile
Hier finden Sie aktuelle und interessante Urteile, u.a. zu den Themen Arbeitslosigkeit, Abfindung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Tarifrecht, Gehalt/Lohn, Kündigung und Urlaubsanspruch.
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