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Schulungen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Gesetz, das auf Richtlinien der EU zurückzuführen ist, gilt seit August 2006, ohne Übergangsfristen.

§ 12 Absatz 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Diese Verpflichtung umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Nach § 12 Absatz 2 AGG "soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflicht nach Absatz 1."

Erst wenn die Mitarbeiter geschult wurden, hat der Arbeitgeber somit seine gesetzliche Pflicht erfüllt. Dies kann im Falle von Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen eine wesentliche Rolle spielen.

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Wir bieten Firmen, die über keine eigene Personalabteilung verfügen, Hilfestellung und Schulungen an, die Sie in die Lage versetzen, die Personalarbeit mit vermindertem Risiko zu betreiben.

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Für Sie als Unternehmen bieten wir Seminare für die Zusammenarbeit mit Betriebsräten an. Speziell für neu gebildete Betriebsräte sowie deren Gesprächs- und Verhandlungspartner bieten wir Betriebsratsschulungen an, die über die wechselseitigen Rechte und Pflichten und über die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften informieren.

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